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Satzung der ZGAP e.V.

Im Folgenden finden sie den Originaltext der aktuellen Satzung der ZGAP e.V.. Sie können das Dokument auch als PDF speichern.

Präambel

Im Umfeld anderer Natur- und Artenschutzorganisationen nimmt sich die ZGAP besonders des Schutzes wenig bekannter aber stark bedrohter Tierarten an. Während allgemein bekannte Arten wie Berggorillas, Große Pandas oder Tiger durch den Einsatz anderer Organisationen bereits viel Aufmerksamkeit bekommen, gibt es viele Tierarten, die bislang unbeachtet am Rande der Ausrottung stehen. Projekte, die zum Schutz solcher Arten beitragen, werden durch die ZGAP selbst initiiert oder finanziell gefördert.
Satzung

§ 1 – Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen "Zoologische Gesellschaft für Arten- und Populationsschutz e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Ziel
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tier-, Natur-, Arten- und Umweltschutzes zur Erhaltung von Wildtieren in möglichst unverfälschten Populationen.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Erarbeitung von Grundsatzpapieren,
b) das weltweite Sammeln von Informationen,
c) Öffentlichkeitsarbeit,
d) die Herausgabe von Mitteilungsblättern und
e) die ideelle und materielle Förderung spezieller Projekte.

§ 3 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Den für den Verein tätigen Personen können die im Auftrag des Vereins entstandenen nachgewiesenen Auslagen und Aufwendungen erstattet werden.
(6) Der Verein ist überparteilich.

§ 4 - Mitgliedschaft und Mitgliedsbeiträge
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Verein besteht aus Ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch den Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der Ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt nach der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand und sobald der erste Mitgliedsbeitrag entrichtet ist.
(6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.
(8) Die Austrittserklärung hat gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erfolgen. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.
(9) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und die Gesamtbeitragsschuld auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist auch dann wirksam, wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt.
(10) Der Ausschluss aus dem Verein kann nach grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Ziele des Vereins entschieden werden.
(11) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Gegen den Beschluss der Ausschließung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte des Mitglieds.
(12) Der Jahresbeitrag für Ordentliche Mitglieder wird auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(13) Der Mitgliedsbeitrag wird in der zweiten Februar-Hälfte eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Mitglieder, die nicht dem Einzugsverfahren angeschlossen sind, haben den Beitrag innerhalb des ersten Jahresviertels zu entrichten, andernfalls ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 5 - Rechte der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Mitglieder, die juristische Personen sind, werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Das Stimmrecht darf auch von einem Ordentlichen Mitglied mit eigenem Stimmrecht wahrgenommen werden.

§ 6 - Organe
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 7 - Mitgliederversammlung
(1) Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende; bei seiner Verhinderung wird ein Versammlungsleiter gewählt.
(2) Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Ordentlichen Mitglieder dies fordert.
(3) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
(4) Die Ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von einem Monat einberufen. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes erfolgen durch Abdruck in der Mitgliederzeitschrift des Vereins den ’ZGAP Mitteilungen’.
(5) Die Einladung zu einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 14 Tagen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die dem Verein bekanntgegebene Postanschrift. Sofern das Mitglied dem Verein seine E-Mail-Adresse bekannt gegeben hat, wird diese Adresse verwandt.
(6) Beschlüsse und Wahlen bedürfen der einfachen Mehrheit. Zur Stimmabgabe muss ein Mitglied persönlich anwesend sein.
(7) Bei Abstimmungen und Wahlen werden Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen nicht gezählt.
(8) Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Sie werden schriftlich durchgeführt, wenn sich 1/3 der Teilnehmer für eine geheime Durchführung aussprechen.
(9) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Sie müssen mindestens einen Monat vorher schriftlich bekannt gegeben worden sein.
(10) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Protokollführer und den Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird in der Mitgliederzeitschrift ’ZGAP Mitteilungen’ veröffentlicht, zudem kann jedes Mitglied die Zusendung einer Abschrift des Protokolls anfordern.

§ 8 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt und genehmigt
1. Grundlinien der Tätigkeit des Vereins,
2. den Rechenschaftsbericht des Vorstandes,
3. die Kassenprüfung,
4. die Entlastung des Vorstandes,
5. Satzungsänderungen,
6. Anträge,
7. Mitgliederbeiträge,
8. die Auflösung des Vereins,
9. auf Vorschlag des Vorstandes die Einrichtung und Auflösung von Arbeitskreisen,
10. das Protokoll der letztjährigen Jahreshauptversammlung
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag Gäste zulassen.

§ 9 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der 1. Stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem/der 2. Stellvertretenden Vorsitzenden
4. dem/der Schatzmeister/in
5. dem/der Schriftführer/in
(2) Der Vorstand wird von der Ordentlichen Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von drei Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied berufen.
(4) Der Vorsitzende und die beiden Stellvertretenden Vorsitzenden sind jeweils allein vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis sollen die Stellvertretenden Vorsitzenden nur tätig werden, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(5) Der Vorstand führt den Verein unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(6) Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(7) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen und abberufen. Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(8) Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Die Haftung der Vorstandsmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 10 - Arbeitskreise
(1) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Einrichtung von Arbeitskreisen (AK) bzw. deren Auflösung beschließen.
(2) Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung für Arbeitskreise.

§ 11 - Kassenprüfer
(1) Zur Prüfung der Kassenführung werden zwei Kassenprüfer bestellt, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden.
(2) Mindestens einer der Kassenprüfer prüft wenigstens einmal im Jahr die Buchführung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 12 - Datenschutz
(1) Zur Erfüllung des Zwecks des Vereins und seiner Aufgaben werden personenbezogene Daten der Mitglieder des Vereins mittels Datenverarbeitung unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gespeichert, übermittelt und verändert.

§ 13 - Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in geheimer Abstimmung.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Zoologische Staatssammlung, München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 – Schlussvorschrift
(1) Im Falle der Beanstandung der Satzung durch das Registergericht oder das Finanzamt wird der Vorstand ermächtigt, die Satzung zur Behebung der Beanstandung abzuändern.

Anmerkungen zur Vereinssatzung:
Beschlossen durch die ZGAP-Mitglieder auf der Jahreshaupversammlung am 26.04.2014 in Lüdersfeld. Mit Nachtrag vom 05.09.2014 ist die Änderung des § 7 (Mitgliederversammlung) beschlossen worden. Die Eintragung im Vereinsregister München erfolgte am 16.09.2014.